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Die Inhalte einer Gesangsausbildung? Was sind eigentlich die Inhalte einer Gesangsausbildung? Ob im Auto, bei der Arbeit, zu Hause oder leise im Hintergrund in Kaufhäusern, Geschäften und Restaurants - Musik ist ein ständiger Begleiter im Alltag. Schon kleine Kinder lernen im Kindergarten und in der Schule verschiedene Lieder und bis ins hohe Alter hinein können viele nicht anders, als mitzusingen, wenn sie bekannte Lieder und ihre Lieblingssongs hören. Nicht jeder verfügt aber über die stimmlichen Qualitäten, die das Zuhören zu einem Genuss machen. Trotzdem müssen auch weniger begabte Sänger nicht gleich aufgeben.   Ganzen Artikel...

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Wenn beim Konzert nicht alles glatt geht: 15 mögliche Szenarien, 2. Teil

Wenn beim Konzert nicht alles glatt geht: 15 mögliche Szenarien, 2. Teil  

Rund um ein Konzert kann so einiges schiefgehen. In einer zweiteiligen Übersicht listen wir typische Problemfälle auf und erläutern, was der Musikfan unternehmen kann.

 

 

Die Freude, Konzertkarten bekommen zu haben, ist oft groß und die Vorfreude auf das Konzert steigt mit jedem Tag. Doch rund um den ersehnten Konzertbesuch können einige Schwierigkeiten auftreten. Taucht ein Problem auf, stellt sich für den Musikfan die Frage, was er denn jetzt tun kann.

Grundsätzlich hat der Musikfan durch den Kauf der Konzertkarte einen Vertrag mit dem Veranstalter des Konzerts geschlossen. Deshalb ist auch der Konzertveranstalter in aller Regel der richtige Ansprechpartner für den Musikfan, wenn etwas schiefgeht. Doch was heißt das konkret? In einer zweiteiligen Übersicht nennen wir 15 Szenarien, die immer wieder auftauchen, und erläutern, welche Rechte der Musikfan in diesen Fällen hat.

Und hier ist der 2. Teil.: 

 

Fall 8: Die Konzertkarte wird zu spät zugestellt.

Hat der Musikfan seine Konzertkarte online oder per Telefon gekauft, wird sie ihm auf dem Postweg zugeschickt. Nun kann es aber passieren, dass der Versand länger dauert als gedacht. Ist das Ticket kurz vor dem Konzert noch nicht da, sollte sich der Musikfan an die Vorverkaufsstelle wenden, den Sachverhalt schildern und eine erneute Zustellung per Bote verlangen.

Alternativ kann er mit der Vorverkaufsstelle vereinbaren, dass sie an der Abendkasse oder dem Einlass eine Ersatzkarte für ihn hinterlegt. Klappt das alles nicht und kommt die Konzertkarte erst nach dem Konzert an, kann der Musikfan eine Erstattung des Kaufpreises fordern.   

 

Fall 9: Die Konzertkarte ist unauffindbar.

Ist die Konzertkarte plötzlich wie vom Erdboden verschluckt, hat der Musikfan das Nachsehen. Denn bei einem Verlust ist der Konzertveranstalter nicht dazu verpflichtet, eine neue Konzertkarte auszustellen. Schließlich kann er nur schwer nachvollziehen, ob der Musikfan das Ticket wirklich nur verlegt hat. Denkbar wäre immerhin, dass der Musikfan die Konzertkarte an einen Dritten verkauft oder verschenkt hat und nun auf diesem Wege an eine kostenfreie Karte kommen will.

Trotzdem hat der Musikfan nichts zu verlieren, wenn er sich an die Vorverkaufsstelle wendet. Vielleicht wird sich der Tickethändler aus Kulanz bereiterklären, die Konzertkarte noch einmal auszustellen. Bei einer elektronischen Konzertkarte wird der Musikfan die Konzertkarte über seinen Kundenaccount möglicherweise erneut ausdrucken oder die E-Mail mit dem Dateianhang noch einmal abrufen können. Aber wie gesagt: Im Fall eines Verlustes ist der Musikfan auf die Kulanz des Tickethändlers angewiesen. 

 

Fall 10: Die Konzertkarte ist beschädigt.

Im Eifer des Gefechts kann es passieren, dass die Konzertkarte einreißt, Knicke abbekommt oder sich der Kontrollabschnitt löst. Dies mag zwar ärgerlich sein, ist mit Blick auf den Konzertbesuch aber in aller Regel kein Problem. Wichtig ist nur, dass der Musikfan alle Bestandteile der Konzertkarte mitnimmt und am Einlass vorzeigt. Wenn er sein Missgeschick kurz erklärt, wird auch eine beschädigte Konzertkarte akzeptiert. 

 

Fall 11: Die Einlasskontrolle gestaltet sich schwierig.

Der Konzertveranstalter muss die Sicherheit der Konzertbesucher während der Veranstaltung gewährleisten. Und um dieser Pflicht nachzukommen, setzt er üblicherweise Sicherheitspersonal ein. Die Sicherheitsmitarbeiter sind auf dem Konzertgelände im Einsatz und führen die Einlasskontrollen durch. Wenn auf der Konzertkarte angegeben ist, dass beispielsweise keine Taschen, Lebensmittel oder aufnahmefähigen Geräte mit hineingenommen werden dürfen, dann muss sich der Musikfan an dieses Verbot halten. Seine Sachen muss er in diesem Fall am Eingang abgeben.

Allerdings hat er dann auch ein Recht darauf, dass er seine Sachen später wieder vollständig und unbeschadet zurückbekommt. Geht etwas kaputt oder verloren, kann er vom Konzertveranstalter Schadensersatz verlangen.Bestandteil der Einlasskontrolle ist meist auch ein kurzes Abtasten. Auf diese Weise wird überprüft, ob der Musikfan möglicherweise verbotene oder gefährliche Gegenstände in seiner Kleidung versteckt hat oder am Körper trägt.

Das Abtasten muss der Musikfan akzeptieren. Er kann allerdings verlangen, dass die Kontrolle von einem Sicherheitsmitarbeiter gleichen Geschlechts durchgeführt wird. Eine Konzertbesucherin muss sich also nicht von einem männlichen Sicherheitsmitarbeiter abtasten lassen, sondern kann auf eine Sicherheitsmitarbeiterin bestehen.

Verweigern die Sicherheitsmitarbeiter dem Musikfan den Zutritt, obwohl kein Verstoß gegen die Veranstaltungsbedingungen vorliegt, kann der Musikfan verlangen, dass ihm der Konzertveranstalter den Ticketpreis zurückerstattet. Allerdings sollte er dabei auch nachweisen können, dass ihm der Eintritt tatsächlich zu Unrecht verweigert wurde. Denn wenn die Sicherheitsmitarbeiter einen Besucher abweisen, wird der Veranstalter zunächst einmal davon ausgehen, dass es hierfür einen berechtigten Grund gab.  Steht der Musikfan lange in der Schlange, weil die Einlasskontrollen dauern, wird er dagegen wenig ausrichten können. Letztlich dienen die Einlasskontrollen der Sicherheit aller Konzertteilnehmer und sind deshalb unvermeidbar. 

 

Fall 12: Der Veranstalter verbietet Foto- und Videoaufnahmen.

Auf einigen Konzerten ist es zwar erlaubt, Fotos und Videos aufzunehmen. Allerdings dürfen diese Aufnahmen nur für private Zwecke verwendet und beispielsweise im Internet nicht veröffentlicht werden. Auf anderen Konzerten ist es komplett untersagt, das Handy oder die Kamera zu benutzen. Verbietet der Konzertveranstalter Aufnahmen während des Konzerts, muss der Musikfan dieses Verbot akzeptieren. Denn es kann sowohl durch das Hausrecht des Konzertveranstalters als auch durch die Urheberrechte des Künstlers gerechtfertigt sein. 

 

Fall 13: Der gebuchte Sitzplatz ist besetzt.

Bei einigen Konzerten bucht der Konzertbesucher beim Kauf seiner Konzertkarte auch gleich einen Sitzplatz dazu. Je nachdem, wo sich dieser Sitzplatz befindet, fällt die Konzertkarte in die entsprechende Preiskategorie. Hat der Konzertbesucher einen Sitzplatz reserviert, kann diesen aber nicht nutzen, weil er bereits besetzt ist, und muss der Musikfan deshalb auf einen Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie ausweichen, kann er die Differenz vom Veranstalter zurückverlangen. Hat der Musikfan für einen überdachten Sitzplatz bezahlt und muss sich dann mit einem unüberdachten Stehplatz zufrieden geben, kann er sogar versuchen, sich den kompletten Ticketpreis erstatten zu lassen. 

 

Fall 14: Der Musikfan verspätet sich.

Verspätet sich der Musikfan, beispielsweise weil er im Stau stand, keinen Parkplatz gefunden hat oder an der falschen Haltestelle ausgestiegen ist, kann er das Konzert trotzdem noch besuchen. Allerdings dürfen die Sicherheitsmitarbeiter einen passenden Moment für den Einlass abwarten, um so weder die anderen Besucher noch die Aufführung zu stören. Eine solche Wartezeit muss der Musikfan akzeptieren. Den Kartenpreis kann er deswegen nicht mindern. 

 

Fall 15: Der Musikfan kann seine Konzertkarte nicht nutzen.

Auch wenn die Vorfreude auf das Konzert noch so groß war: Manchmal kommt einfach etwas Unvorhergesehenes dazwischen. Damit wenigstens die Konzertkarte nicht ungenutzt verfällt, kann sie der Musikfan an einen Dritten weitergeben. Ob er sie dabei verschenkt oder verkauft, bleibt ihm überlassen. Bei einer Konzertkarte, die als einmalige Ausnahme weiterverkauft wird, wird niemand dem Musikfan einen gewerblichen Handel unterstellen. Dieser wäre nämlich verboten.

Etwas komplizierter wird die Angelegenheit bei einer personalisierten Konzertkarte. Hier sollte sich der Musikfan im Vorfeld beim Konzertveranstalter erkundigen, ob die Karte auf einen anderen Namen umgeschrieben werden kann. Denn wenn der Name, der auf der Konzertkarte steht, nicht mit dem Namen des Konzertbesuchers übereinstimmt, kann es passieren, dass dieser an der Einlasskontrolle abgewiesen wird.

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