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  Sunday, 12 April 2026
 
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Kritikpunkte an der GEMA

Die größten Kritikpunkte an der GEMA 

Sicherlich ist unbestritten, dass die GEMA eine wichtige Aufgabe erfüllt. Das Kürzel GEMA steht für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und als Verwertungsgesellschaft vertritt die GEMA ihre Mitglieder.

Bei den Mitgliedern handelt es sich um Künstler, Komponisten, Texter und Verleger von musikalischen Werken. Vereinfacht erklärt sorgt die GEMA dafür, dass die Urheberrechte geschützt und die Künstler bei einer öffentlichen Nutzung ihrer Werke angemessen für ihre Arbeit entlohnt werden.

 

 

Dennoch wird immer wieder deutliche Kritik an der GEMA laut.

Welches dabei die größten Kritikpunkte an der GEMA sind, fasst die folgende Übersicht zusammen:

 

Die Gebühren

Einer der größten Kritikpunkte an der GEMA ist, dass die Gebühren regelmäßig als überhöht beurteilt werden. Dies wiederum erklärt sich damit, dass die Schlüssel, die für die Berechnung der Gebühren angewandt werden, nicht nur kompliziert, sondern mitunter nur schwer nachvollziehbar sind.

Eine Folge hiervon ist, dass bereits auf mehreren öffentlichen Veranstaltungen und Stadtfesten darauf verzichtet wurde, GEMA-pflichtige Musik abzuspielen.Im Zusammenhang mit den Gebühren gibt es aber noch einen weiteren Kritikpunkt.

Gebühren werden nicht nur beim Kauf von beispielsweise Musik-CDs fällig, sondern pauschale Gebühren werden immer auch dann erhoben, wenn ein PC oder beschreibbare Speichermedien, also CD- und DVD-Rohlinge, gekauft werden. Selbst wenn die Rohlinge also beispielsweise ausschließlich genutzt werden, um darauf Textdateien oder private Videofilme zu speichern, fließt ein Teil des Kaufpreises an die GEMA.  

 

Die Methoden

Ein weiterer großer Kritikpunkt an der GEMA sind deren Methoden und mitunter wird sogar in Frage gestellt, inwieweit die GEMA mit dem Grundgesetz, dem Vereinsgesetz und dem Urheberrecht vereinbar ist. Ein Beispiel hierfür ist die Umkehr der Beweislast.

Vor einem deutschen Gericht gilt die Unschuldsvermutung, was bedeutet, dass der Angeklagte oder Beschuldigte so lange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen ist. Bei der GEMA ist das Gegenteil die gängige Praxis. Das bedeutet, die GEMA geht grundsätzlich erst einmal davon aus, dass es sich bei öffentlich aufgeführter oder abgespielter Musik um GEMA-pflichtige Werke handelt.

Der Veranstalter oder Nutzer muss dann seinerseits belegen, dass dem nicht so ist und für die aufgeführten Werke keine GEMA-Gebühren fällig werden. Ein weiteres Beispiel ist die sogenannte GEMA-Vermutung. Diese verpflichtet einen Veranstalter dazu, ein Konzert auch dann zu melden, wenn urheberrechtlich nicht geschützte Musik aufgeführt wird. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Betrag in Rechnung gestellt, der 100 Prozent der eigentlichen GEMA-Gebühren entspricht. Dieser Betrag wird als Recherchegebühr bezeichnet.   

 

Keine Transparenz

Recht häufig wird die viel zu aufwändige Vorgehens- und Arbeitsweise der GEMA kritisiert, die nicht nur dazu führt, dass die Verwaltungsstrukturen komplex und wenig transparent sind, sondern auch dazu, dass weit über 1000 Mitarbeiter einen großen Kostenfaktor darstellen.

Mangelnde Transparenz wird der GEMA aber nicht nur wegen der undurchsichtigen und zu umständlichen Verwaltungsstrukturen und der Berechnung der Gebühren, sondern auch wegen der Summen vorgeworfen, die die Mitglieder von der GEMA erhalten. Ein Kritikpunkt hierbei ist, dass die Gebührenordnung regelmäßigen Änderungen unterliegt, die damit eine langfristige Kalkulation sehr schwer machen. Ein anderer Kritikpunkt ergibt sich aus folgendem Szenario. Wird beispielsweise eine Musik-CD für 15 Euro verkauft, erhebt die GEMA im Vorfeld eine Gebühr von rund 1,39 Euro.

Diese Gebühr wird dann an den Texter erstattet. Hat der Künstler seine Texte alle selbst geschrieben, müsste er die Gebühren also wieder erstattet bekommen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die CDs über den Handel verkauft werden. Verkauft der Künstler seine CDs jedoch im Rahmen eines Konzerts, wird dieser Absatz von der GEMA nicht berücksichtigt und dementsprechend erfolgt auch keine Rückerstattung.     

 

Ungleiche Behandlung

Eine ungleiche Behandlung wird in zweierlei Hinsicht kritisiert. Zum einen unterscheidet die GEMA nach wie vor zwischen der sogenannten E- und der U-Musik. E-Musik ist ernsthafte Musik, U-Musik ist Unterhaltungsmusik und diese wird höher vergütet.

Zum anderen werden Mitglieder aus EU-Mitgliedsstaaten anders behandelt als Mitglieder aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Mitglieder aus der EU binden sich für drei Jahre an die GEMA, bei Mitgliedern aus anderen Staaten hingegen beträgt die Vertragslaufzeit sechs Jahre.  

 

Singende Kinder

Zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition hat die GEMA Zahlungen von Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kopieren von Liedtexten mit Noten und für das öffentliche Vortragen der Lieder durch die Kinder gefordert. Dabei belaufen sich die Gebühren für bis zu 500 Kopien auf 44,80 Euro bei kommunalen und kirchlichen Kindergärten sowie auf 56 Euro bei privaten Trägern.

Wurden bis zu 20.000 Kopien angefertigt, werden 2224 Euro fällig. Zu diesen Kosten kommt dann aber noch der Aufwand für die Dokumentation hinzu, denn die GEMA verlangt eine Aufstellung, wann welches Lied wie oft kopiert oder vorgetragen wurde.

Insbesondere bei den letzt jährigen Advents- und Weihnachtsfeiern hat dies dazu geführt, dass in vielen Einrichtungen auf das Singen verzichtet oder aushilfsweise auf GEMA-freies Liedgut zurückgegriffen wurde.

 

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Thema: Die größten Kritikpunkte an der GEMA

 
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